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»1. Die analoge Anwendung der sogenannten gesetzlichen Gleichwertungsregel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf das volljährige noch im Hause der Mutter wohnende Kind kann bei gleichgelagerten gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile keinen Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle gegen den Vater ergeben, der bei Berücksichtigung der von der Mutter erbrachten Dienst- und Betreuungsleistungen weit über dem Gesamtbedarf liegt, den das Kind als Studierender von beiden Elternteilen beanspruchen könnte. 2. Die Wahrung angemessener Einstufung des noch von der Mutter erbrachten Dienstleistungs- und Betreuungsanteils wie auch die Gleichbehandlung gegenüber dem Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen außerhalb des Elternhauses im Studium oder in sonstiger Ausbildung befindlichen Kindes erfordert die Festsetzung eines Grenzbetrages (hier ab 1.7.1992: 1400 DM). 3. Bei erheblich überdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen der Mutter (Grundbesitz mit einem Verkehrswert von 4,1 Mio. DM) hindert es nach §§ 1606 Abs. 3 Satz 3 und 1603 Abs. 1 BGB das Fehlen von den eigenen angemessenen Unterhalt übersteigenden Einkünften auch bei hohen Erwerbseinkünften des Vaters (monatlich netto 10 000 bis 12 000 DM) nicht, von einer hälftigen anteiligen Haftung beider Elternteile für den Kindesunterhalt auszugehen, sofern der Mutter nicht ein eventuell für den Unterhalt erforderlicher Einsatz ihres Vermögens unzumutbar ist.«

OLG Düsseldorf (5 UF 155/92; 5 UF 178/92) | Datum: 28.04.1993

FamRZ 1994, 767 OLGReport-Düsseldorf 1993, 358 [...]

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