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1. Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB kann derart angeordnet werden, daß die Einwilligung des Betreuers nur bei Verpflichtungen notwendig ist, die eine bestimmte Höhe (hier 500 DM) übersteigen. 2. Die Festlegung eines Betrages von 500 DM kann nicht mehr als Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze des § 1903 Abs. 3 BGB angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um eine Einschränkung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Angelegenheiten. 3. Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist nicht unbedingt die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Es muß allerdings feststehen, daß der Betreute insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
BayObLGZ 1993 Nr. 82 BtPrax 1994, 30 EzFamR aktuell 1994, 93 FamRZ 1994, 1135 MDR 1994, 173 [...]
Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist nur ausgeschlossen, wenn in dem Urteil ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt. Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts stellen nur dann einen Verstoß gegen den ordre public dar, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken des deutschen Rechts in untragbarem Widerspruch steht. Auch für die Frage der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts gilt der Grundsatz einmal zuständig immer zuständig.
DRsp IV(418)284a-c EzFamR aktuell 1993, 331 FamRZ 1993, 1469 [...]