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»Der Unterhaltsschuldner darf statt der Unterhaltsgläubigerin das Sozialamt auf Abänderung des Unterhaltstitels verklagen, wenn es ihr Sozialhilfe gewährt, ihren Unterhaltsanspruch auf sich übergeleitet hat und die Unterhaltsgläubigerin nicht in der Lage ist, ihre Rechte allein wahrzunehmen.«
DRsp IV(418)282c FamRZ 1994, 764 OLGReport-Düsseldorf 1994, 50 [...]