Sortieren nach
»1. Ändert sich bei einem in Ausbildung befindlichen Kind, das bei einem Elternteil lebt und von diesem versorgt wird, nach Eintritt der Volljährigkeit nichts Wesentliches, dann ist die von dem betreuenden Elternteil geleistete Versorgung auch weiterhin als dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig anzusehen. 2. Der Mehrbedarf des Volljährigen kann allerdings unter Umständen aus den Bareinkünften des betreuenden Elternteils bestritten werden.«
Eingesandt vom 10. Zivilsenat des OLG Köln. OLGReport-Köln 1994, 136 [...]