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Die - nicht ständige - Fixierung eines Kindes mit einem Segofix - Gurt ist eine unterbringungsähnliche Maßnahme und bedarf, da § 1631b BGB unterbringungsähnliche Maßnahmen nicht regelt, keiner Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Anders als § 1906 Abs. 4 BGB enthält § 1631b BGB keine Regelung über unterbringungsähnliche Maßnahmen. Da § 70 Abs. 1 Nr. 2 FGG ausdrücklich nur die Genehmigung einer Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB, also unterbringungsähnliche Maßnahmen bzgl. Volljähriger nennt, sind die unterbringungsähnlichen Maßnahmen der Sorgeberechtigten bzgl. minderjähriger Kinder von der Genehmigungspflicht und dem Verfahren nach den §§ 70 ff FGG nicht umfaßt. Auch für eine analoge Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB ist kein Raum, da aufgrund der ansonsten von dem Gesetzgeber getroffenen Regelungen nicht davon ausgegangen werden kann, daß die unterbringungsähnlichen Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen unbewußt nicht geregelt wurden.
vgl. auch die Anmerkung zu dieser Entscheidung von Dodegge FamRZ 1993, 1348 FamRZ 1993, 1347 [...]