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1. Bei der Prüfung, ob ein Betreuer zu entlassen ist, ist der Grundgedanke des § 1897 Abs. 4 BGB, Wunsch des Betreuten, zu berücksichtigen. 2. Die Äußerung eines Wunsches im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, so daß es auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ankommt.
BtPrax 1993, 171 DAVorm 1994, 216 FamRZ 1994, 322 Rpfleger 1994, 64 [...]
1. Die Bestellung der zuständigen Behörde als Betreuer ist 'ultima ratio', § 1900 Abs. 4 BGB, wenn weder eine private Einzelperson noch ein Betreuungsverein bzw. ein Mitarbeiter eines solchen oder der Betreuungsbehörde als Betreuer in Frage kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein qualitativer oder quantitativer Mangel an Betreuern vorliegt. 2. Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers muß erkennen lassen, warum sonstige Personen als Betreuer nicht zur Verfügung stehen.
BtPrax 1993, 140 DAVorm 1993, 1236 FamRZ 1993, 1248 Rpfleger 1993, 447 [...]