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»Haben auch die Pflegeeltern die Adoption beantragt und ist dieser Antrag nicht aussichtslos, so kann ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts, durch die das Kind in eine Adoptionspflege bei ihm fremden Personen (hier: Inkognitoadoption) überführt werden soll, nicht allein wegen des besonderen Interesses an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege bejaht werden.« Nach § 1632 Abs. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Kindes erlassen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Das Interesse an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege allein stellt kein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung dar. Ist zwischen einer Inkognitoadoption und einer Adoption durch die Pflegeeltern abzuwägen, ist eine intensive Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, was den Erlaß einer vorläufiger Anordnung in der Regel verbietet.
BayObLGZ 1993, 76 FamRZ 1993, 1356 NJW 1994, 668 Rpfleger 1993, 402 [...]