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»Haben auch die Pflegeeltern die Adoption beantragt und ist dieser Antrag nicht aussichtslos, so kann ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts, durch die das Kind in eine Adoptionspflege bei ihm fremden Personen (hier: Inkognitoadoption) überführt werden soll, nicht allein wegen des besonderen Interesses an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege bejaht werden.« Nach § 1632 Abs. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Kindes erlassen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Das Interesse an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege allein stellt kein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung dar. Ist zwischen einer Inkognitoadoption und einer Adoption durch die Pflegeeltern abzuwägen, ist eine intensive Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, was den Erlaß einer vorläufiger Anordnung in der Regel verbietet.
BayObLGZ 1993, 76 FamRZ 1993, 1356 NJW 1994, 668 Rpfleger 1993, 402 [...]
»1. Der Standesbeamte ist an einen dem Annehmenden zugestellten Annahmebeschluß (Adoptionsdekret) gebunden, sofern dieser nicht nichtig ist. Die Angabe eines falschen Namens durch den Annehmenden betrifft lediglich eine Rechtsfolge der Adoption, nicht aber diese selbst und führt somit nicht zur Nichtigkeit des Adoptionsdekrets. 2. Trifft im Fall einer wirksamen Adoption der behauptete Name des Annehmenden nicht zu und ist sein richtiger Name trotz Durchführung aller gebotenen Ermittlungen nicht bekannt, so ist dem Geburtseintrag des Adoptierten lediglich ein Adoptionsvermerk ohne Angabe des Namens des Annehmenden beizuschreiben. 3. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.«
BayObLGZ 1993, 179 FamRZ 1994, 775 NJW-RR 1993, 1417 StAZ 1993, 294 [...]
Die Anfechtungsfrist des § 1596 Abs. 2 BGB beginnt bei Minderjährigkeit des Kindes nur zu laufen, wenn der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vertretung des Kindes im Anfechtungsprozeß befugt ist und dieser Kenntnis von der Nichtehelichkeit hat. Die Übergangsvorschrift des Art. 9 Abschn. II Nr. 1 Abs. 2 S. 2 FamRÄndG 1961 kann nicht so gedeutet werden, daß dem Kind entgegengehalten werden kann, sein gesetzlicher Vertreter habe vor dem 01.01.1962 die Anfechtungsklage nicht rechtzeitig erhoben.
BayObLGZ 1993, 45 EzFamR aktuell 1993, 235 FamRZ 1993, 840 [...]
»1. Die weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts unter Übergehung des Landgerichts ist in jedem Fall unstatthaft. 2. Soll durch eine Reallast der angemessene Unterhalt und seine Anpassung an veränderte Verhältnisse gesichert werden, muß als Mindestvoraussetzunq für die Bestimmbarkeit der künftigen Leistungen festgelegt werden, welchen Betrag die Beteiligten derzeit als angemessenen Unterhalt ansehen. Weiter ist anzugeben, durch welche Einkünfte dieser Betrag im einzelnen aufgebracht wird.«
BayObLGZ 1993 Nr.54 BayObLGZ 1993, 229 NJW-RR 1993, 1171 [...]