Sortieren nach
Nach § 2 Nr. 2 KostO haftet bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige auf Zahlung der Kosten, dessen Interesse wahrgenommen wird. Im Verfahren zur Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind nach § 1634 BGB werden nicht nur die Interessen des Kindes, sondern auch die Interessen beider Elternteile wahrgenommen; in diesem Fall haften nach § 5 Abs. 1 S. 1 KostO beide Elternteile mit dem minderjährigen Kind gesamtschuldnersich als Interessenschuldner hinsichtlich der Auslagen des Gerichts.
vgl. auch OLG Koblenz JurBüro 1980, 586 ff. FamRZ 1995, 1367 JurBüro 1995, 211 [...]