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Eine Erbschaft kann von den Eltern für eine Leibesfrucht ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ausgeschlagen werden. Derjenige, der zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt nach § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren. Fraglich ist allerdings, ob die gesetzlichen Vertreter für ihn bereits vor der Geburt die Erbschaft wirksam ausschlagen können. Das LG Berlin (Rpfleger 1990, 362) - und daran anschließend auch Palandt/Edenhofer (BGB, 51. Aufl., § 1946 Rdn. 2) - hat sich, gestützt wohl auf eine Entscheidung des Kammergerichts (OLGE 14, 318), auf den Standpunkt gestellt, daß dem nasciturus das Ausschlagungsrecht nicht zustehe, da dieses der künftigen Erbenstellung vorbehalten sei. Der Fiktion in § 1923 Abs. 2 BGB gehe es nur um die Sicherung einer Rechtsposition (ablehnend auch: AG Recklinghausen, Rpfleger 1988, 106; AG Schöneberg, Rpfleger 1990, 362). Dieser Ansicht schließt sich das LG Osnabrück nicht an; es führt u.a. aus: »Dem nasciturus kommt eine Teilrechtsfähigkeit oder zumindest eine beschränkte Rechtsfähigkeit zu, die die Ausschlagung der Erbschaft mit einschließt (wohl überwiegende Auffassung in der Literatur: MK/Leipold, BGB, 2. Aufl., § 1923 Rdn. 19; Peter, Rpfleger 1988, 107; Soergel/Stein, BGB, § 1946 Rdn. 2; Linde, BWNotZ 1988, 54, und bis zur 49. Aufl. auch Palandt/Edenhofer, aaO.). Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, daß der nasciturus den bereits geborenen Erben hinsichtlich der Ausschlagung der Erbschaft nach Erbfall vor Beginn der Ausschlagungsfrist nicht gleichgestellt sein würde. Auf eine solche Gleichstellung ist die Vorschrift des § 1923 Abs. 2 BGB aber gerade gerichtet. Es soll nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Geburt ankommen, sondern lediglich auf den Umstand einer Lebendgeburt überhaupt. Danach wäre es pure Förmelei, wenn die Geburt abgewartet werden müßte, um die Erbschaft für den nasciturus ausschlagen zu können. Praktikabilität und Rechtsklarheit litten unter einer

LG Osnabrück (2 T 5/93) | Datum: 15.02.1993

ErbPrax 1994, 60 Rpfleger 1993, 342 [...]

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