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1. Beim Trennungsunterhalt ist der Wohnwert des allein genutzten Hauses auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nicht mit dem tatsächlichen Mietwert anzusetzen, sondern mit dem Betrag, der für die Anmietung einer Wohnung aufgewendet werden müßte. 2. In den unteren Einkommensbereichen sind diese hypothetischen Kosten mit den in den Selbstbehalten enthaltenen Wohnkostensätzen anzusetzen, ansonsten mit einem Drittel des Gesamteinkommens des Berechtigten, wozu dann auch der zu zahlende Unterhalt gehört. 3. Lasten des Hauses (insbesondere Zins und Tilgung von Darlehen), die der Berechtigte trägt, sind vom Mietwert abzuziehen. 4. Eine volle Anrechnung des tatsächlichen Mietwertes schon während der Trennung kommt insbesondere dann in Frage, wenn der Berechtigte die Durchführung des Scheidungsverfahrens verzögert (hier verneint). 5. Spesenzahlungen auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten sind insoweit zu berücksichtigen, als ihnen ersparte Eigenaufwendungen gegenüberstehen. Durch erstattete Hotelaufenthalte tritt eine Ersparnis nur im Bereich der verbrauchsbezogenen Nebenkosten ein. 6. Die personalen Grundlagen für Absprachen über die während der Ehe zu erbringenden Anteile an Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung entfallen mit der Trennung. 7. Zwei Jahre nach der Trennung ist dem Unterhaltsberechtigten auf jeden Fall eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar, auch wenn er während der Ehe nur teilzeitbeschäftigt war. 8. Die auf Verletzung einer Erwerbsobliegenheit gestützte Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt Verschulden voraus. Daran fehlt es, wenn der Berechtigte auf Grund vorliegender Atteste überzeugt sein konnte, nicht vollschichtig arbeiten zu können.

OLG Frankfurt/Main (3 UF 117/93) | Datum: 21.12.1993

FamRZ 1994, 1031 [...]

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