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Wird ein Versäumnisurteil auf Zahlung von Unterhalt im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten von Amts wegen zugestellt und beantragt der Verfügungskläger einen Tag später einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der zwei Tage später erlassen wird, so sind die Voraussetzungen des § 929 Abs. 2, Abs. 3 ZPO erfüllt, auch wenn die Zustellung im Parteibetrieb erst drei Monate später erfolgt.
FamRZ 1994, 1479 NJW-RR 1994, 521 OLGReport-Hamm 1994, 153 [...]