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Gericht

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1) Setzen Eheleute in einem Erbvertrag die gemeinschaftlichen Kinder unter Anordnung eines Nießbrauchvermächtnisses für den Längstlebenden zu ihren Erben ein, so handelt es sich in der Regel um eine vertragsgemäße Verfügung i.S. des § 2278 BGB, welche die Vertragsschließenden gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB bindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Erbvertrag in der genannten Regelung erschöpft. 2) Ein in einem Erbvertrag enthaltener Vorbehalt, der es dem Erblasser erlaubt, die vertragsgemäße Erbeinsetzung, die - neben dem zugleich verfügten Nießbrauchvermächtnis - einziger Inhalt des Erbvertrages ist, einseitig durch die Einsetzung eines anderen Erben zu ersetzen, und der daher die Befugnis des Erblassers beinhaltet, den Erbvertrag einseitig auf andere Weise als nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2290 ff., 2293 ff. BGB) völlig aufzuheben, ist unzulässig. 3) Ein formlos vereinbarter oder stillschweigender Vorbehalt, der es dem Erblasser erlaubt, den Erbvertrag einseitig abzuändern, ist rechtsunwirksam, wenn er nicht in die formgerecht niedergelegten vertraglichen Bestimmungen eingegangen ist. Ein stillschweigender Vorbehalt muß in den bei Vertragsabschluß abgegebenen beurkundeten Erklärungen zumindest derart zum Ausdruck kommen, daß er ihnen im Wege der Auslegung entnommen werden kann. 4) Die Ansicht, der Erblasser könne von den vertragsmäßigen Verfügungen ungeachtet einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten abweichen, sofern nur die Rechtsstellung des Vertragspartners verbessert werde, ist unrichtig. Diese Auffassung ist mit der grundsätzlichen Bindungswirkung, dem Formzwang und dem Bestimmtheitserfordernis nicht zu vereinbaren. 5) Weder die formlose Zustimmung des anderen Vertragspartners, noch die des Vertragserben sind geeignet, die sich aus § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Unwirksamkeit einer späteren Verfügung von Todes wegen zu beseitigen. (Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)

OLG Köln (2 Wx 34/93) | Datum: 10.09.1993

MDR 1994, 71 OLGReport-Köln 1994, 20 [...]

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