Sortieren nach
Hat einer der Ehegatten in der Ehezeit ausländische Versorgungsanwartschaften erworben, so sind diese grundsätzlich zusammen mit den inländischen Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Steht fest, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte ausländische Anrechte hat, läßt sich aber deren Umfang (Höhe) nicht feststellen, so kann ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich insgesamt nicht durchgeführt werden. In einem solchen Fall ist der Ausgleich aller Anwartschaften der Parteien dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
DRsp I(166)318e-f FamRZ 1994, 903 OLGReport-Düsseldorf 1993, 357 [...]
»Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedenen Eltern werden die Kinder allein durch den Elternteil, in dessen Obhut sie sich befinden, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil vertreten (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).«
DAVorm 1994, 736 EzFamR ZPO § 323 Nr. 41 FamRZ 1994, 767 OLGReport-Düsseldorf 1994, 51 [...]