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Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist nur ausgeschlossen, wenn in dem Urteil ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt. Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts stellen nur dann einen Verstoß gegen den ordre public dar, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken des deutschen Rechts in untragbarem Widerspruch steht. Auch für die Frage der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts gilt der Grundsatz einmal zuständig immer zuständig.
DRsp IV(418)284a-c EzFamR aktuell 1993, 331 FamRZ 1993, 1469 [...]
1. Die mangelhafte Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei führt nicht in jedem Fall zur Versagung der Prozeßkostenhilfe. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Gericht trotzdem ein hinreichendes Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Partei machen kann. 2. Das Schonvermögen beträgt in analoger Anwendung der Regelungen des BSHG 4500 DM.
DAVorm 1993, 722 EzFamR aktuell 1993, 275 FamRZ 1994, 638 [...]