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1. Internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts als Gericht der anhängigen Ehesache für alle familienrechtlichen Streitigkeiten (§§ 606a Abs. 1 Nr. 1, 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO), vorbehaltlich der Sonderregelung in Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ. 2. Bestimmung des für familienrechtliche Unterhaltspflichten maßgeblichen Sachrechts nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (HaagUntPflÜbk) vom 02.10.1973 im Falle einer deutsch-niederländischen Familie: a. Kindesunterhalt; b. Trennungsunterhalt; c. nachehelicher Unterhalt. 3. Zulässigkeit dinglichen Arrestes (§§ 916, 917 ZPO) zur Sicherung zukünftiger Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt a. mit möglicher Sicherungszeit von bis zu fünf Jahren; b. auch bei Vorliegen eines Unterhaltstitels (einstweilige Anordnung).
DRsp IV(418)287a-b FamRZ 1994, 111 FamRZ 1994, 112 NJW-RR 1994, 450 [...]
»Nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Partei wegen der sie treffenden Verpflichtung zu kostensparender Prozeßführung grundsätzlich verpflichtet, einen Auskunftsanspruch gemäß § 1587e Abs. 1 BGB als Nebenanspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs geltend zu machen, wenn bereits das Ehescheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich als Verbundsache anhängig ist. Die mit der Verfolgung des Auskunftsanspruchs in einem gesonderten Verfahren verbundenen Anwaltsgebühren können allerdings dann nach § 128 BRAGO festsetzungsfähig sein, wenn die Partei in der Verbundsache durch das Gericht darauf hingewiesen wurde, die Auskunftsforderung müsse in einem eigenständigen Prozeß durchgesetzt werden.«
FamRZ 1994, 315 JurBüro 1994, 233 OLGReport-Düsseldorf 1994, 102 [...]