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Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist nur ausgeschlossen, wenn in dem Urteil ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt. Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts stellen nur dann einen Verstoß gegen den ordre public dar, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken des deutschen Rechts in untragbarem Widerspruch steht. Auch für die Frage der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts gilt der Grundsatz einmal zuständig immer zuständig.
DRsp IV(418)284a-c EzFamR aktuell 1993, 331 FamRZ 1993, 1469 [...]