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1. Bei der Prüfung, ob ein Betreuer zu entlassen ist, ist der Grundgedanke des § 1897 Abs. 4 BGB, Wunsch des Betreuten, zu berücksichtigen. 2. Die Äußerung eines Wunsches im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, so daß es auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ankommt.
BtPrax 1993, 171 DAVorm 1994, 216 FamRZ 1994, 322 Rpfleger 1994, 64 [...]
1. Die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfaßt nicht das zusätzlich notwendig werdende Fixieren am Bett. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, § 1906 Abs. 4 BGB. 2. Die Genehmigung setzt voraus, daß der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, da der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine Bürger zu erziehen, zu 'bessern' oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. 3. Es ist zulässig, der Genehmigung der Fixierung den Zusatz hinzu zusetzen, daß das Anbinden nur auf ausdrückliche Anweisung des behandelnden Arztes erfolgen darf.
Arztrecht 1994, 63 BtPrax 1993, 139 FamRZ 1994, 721 MDR 1993, 649 MedR 1993, 390 [...]
1. Ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung im Sinne des § 68b Abs. 1 FGG muß enthalten: a) detaillierte Angaben über Art und Ausmaß der Behinderung, wissenschaftlich begründet b) eine Darstellung der Aufgabenkreise c) eine Prognose über die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit d) Vorschläge zur Besserung der Hilfsbedürftigkeit 2. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB ist nicht ohne weiteres deshalb entbehrlich, weil der Betreute geschäftsunfähig ist. 3. Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Betreuten gehören nicht in den Tenor der Entscheidung, sondern, wenn überhaupt, in die Gründe.
BtPrax 1993, 175 DRsp-ROM Nr. 1996/16711 DRsp-ROM Nr. 1996/16716 FamRZ 1993, 1224 [...]