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1. Ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung im Sinne des § 68b Abs. 1 FGG muß enthalten: a) detaillierte Angaben über Art und Ausmaß der Behinderung, wissenschaftlich begründet b) eine Darstellung der Aufgabenkreise c) eine Prognose über die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit d) Vorschläge zur Besserung der Hilfsbedürftigkeit 2. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB ist nicht ohne weiteres deshalb entbehrlich, weil der Betreute geschäftsunfähig ist. 3. Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Betreuten gehören nicht in den Tenor der Entscheidung, sondern, wenn überhaupt, in die Gründe.
BtPrax 1993, 175 DRsp-ROM Nr. 1996/16711 DRsp-ROM Nr. 1996/16716 FamRZ 1993, 1224 [...]