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1. Haben Streitgenossen einen oder mehrere gemeinsame Rechtsanwälte und vereinbaren sie mit dem Gegner in einem Prozeßvergleich eine prozentuale Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, entstehen für die einzelnen Streitgenossen keine getrennten Kostenerstattungsansprüche. 2. Die Kostenquote stellt den Anteil dar, den die jeweilige Partei von den insgesamt entstandenen Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei zu tragen hat. 3. Für die Streitgenossen können nur die Kosten festgesetzt werden, die sich aus der Erstattungsquote ergeben und nicht die Kosten, die sich aus § 6 Abs. 3 BRAGO ergeben.
FamRZ 1994, 116 MDR 1993, 804 OLGReport-München 1993, 169 Rpfleger 1993, 419 [...]