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»1. Der Standesbeamte ist an einen dem Annehmenden zugestellten Annahmebeschluß (Adoptionsdekret) gebunden, sofern dieser nicht nichtig ist. Die Angabe eines falschen Namens durch den Annehmenden betrifft lediglich eine Rechtsfolge der Adoption, nicht aber diese selbst und führt somit nicht zur Nichtigkeit des Adoptionsdekrets. 2. Trifft im Fall einer wirksamen Adoption der behauptete Name des Annehmenden nicht zu und ist sein richtiger Name trotz Durchführung aller gebotenen Ermittlungen nicht bekannt, so ist dem Geburtseintrag des Adoptierten lediglich ein Adoptionsvermerk ohne Angabe des Namens des Annehmenden beizuschreiben. 3. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.«
BayObLGZ 1993, 179 FamRZ 1994, 775 NJW-RR 1993, 1417 StAZ 1993, 294 [...]
1. Die Bestellung der zuständigen Behörde als Betreuer ist 'ultima ratio', § 1900 Abs. 4 BGB, wenn weder eine private Einzelperson noch ein Betreuungsverein bzw. ein Mitarbeiter eines solchen oder der Betreuungsbehörde als Betreuer in Frage kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein qualitativer oder quantitativer Mangel an Betreuern vorliegt. 2. Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers muß erkennen lassen, warum sonstige Personen als Betreuer nicht zur Verfügung stehen.
BtPrax 1993, 140 DAVorm 1993, 1236 FamRZ 1993, 1248 Rpfleger 1993, 447 [...]