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Das Vormundschaftsgericht kann zwar nach § 1887 Abs. 1 BGB einen Verein als Vormund entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, es kann jedoch nicht nach § 1886 BGB ein Mitglied des Vereins, das dieser als Vormund einsetzt, entlassen. Ist ein Vereinsmitglied ungeeignet, kann das Vormundschaftsgericht nur auf den Verein einwirken, daß dieser unerwünschte Verhaltensweisen seiner Mitglieder unterbindet.
DAVorm 1993, 892 DAVorm 1994, 892 FamRZ 1994, 991 Rpfleger 1993, 403 [...]
1. Die Vergütung eines Vereinsbetreuers bemißt sich nach den tatsächlich erforderlichen Fachkenntnissen. 2. Die Bearbeitung sozialhilferechtlicher Probleme rechtfertigt einen Stundensatz von 40 DM. 3. Ein Vorschuß kann in der Regel höchstens für drei Monate gewährt werden.
FamRZ 1994, 125 NiedersRpfl 1993, 218 Rpfleger 1994, 240 [...]