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Das Vormundschaftsgericht kann zwar nach § 1887 Abs. 1 BGB einen Verein als Vormund entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, es kann jedoch nicht nach § 1886 BGB ein Mitglied des Vereins, das dieser als Vormund einsetzt, entlassen. Ist ein Vereinsmitglied ungeeignet, kann das Vormundschaftsgericht nur auf den Verein einwirken, daß dieser unerwünschte Verhaltensweisen seiner Mitglieder unterbindet.
DAVorm 1993, 892 DAVorm 1994, 892 FamRZ 1994, 991 Rpfleger 1993, 403 [...]