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Ein böswilliges oder ungerechtfertigtes Verlassen i.S.d. Art. 132 türk. ZGB ist auch dann gegeben, wenn der Ehemann die Ehefrau förmlich zur Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgefordert, eine angemessene Ehewohnung vorbereitet sowie die erforderlichen Reisekosten zur Ehewohnung der Ehefrau vorgelegt hat und die Ehefrau die eheliche Gemeinschaft dennoch nicht aufnimmt. Den Nachweis für eine Berechtigung zum Getrenntleben hat bei dieser Sachlage die Ehefrau zu führen.
vgl. Anmerkung von Rumpf FamRZ 1993, 1210 f FamRZ 1993, 1210 [...]