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»1. Der allgemein geltende Grundsatz, daß gegenüber einer Leistungsklage auf Unterhalt das Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO fehlt, gilt insoweit nicht, als mit der negativen Feststellungsklage (auch) eine nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO ergangene einstweilige Anordnung bekämpft werden soll. 2. Im Rahmen der negativen Feststellungswiderklage kann das Prozeßgericht die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung analog § 769 ZPO vorläufig einstellen.«
DRsp IV(418)277j-k FamRZ 1993, 816 NJW-RR 1994, 519 OLGReport-Düsseldorf 1993, 197 [...]