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Ob wichtige Gründe i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 FGG für die Abgabe des Verfahrens einer gesetzlichen Vormundschaft an ein anderes Vormundschaftsgericht vorliegen, bestimmt sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen, wobei die gesamten Umstände des Falles gegeneinander abzuwägen sind. Wichtige Gründe für die Abgabe des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 S. 1 FGG sind in einem derartigen Fall regelmäßig dann anzunehmen, wenn wegen eine Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gem. § 87 Abs. 2 S. 2 KJHG ein Wechsel des Amtsvormundes eintritt.
DAVorm 1993, 338 FamRZ 1994, 1187 FuR 1993, 231 MDR 1993, 351 [...]