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OLG Stuttgart (17 WF 408/92) | Datum: 07.01.1993
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch teilweise Erfolg. Der Senat folgt nicht der Ansicht des Amtsgerichts, daß der Antragsgegnerin kein Genugtuungsanspruch nach Art. 143 Abs. 2 türk. ZGB zustehe. Der [...]