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Das UNO - Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 enthält trotz des Wortlautes der Art. 9 Abs. 3 und 2 UNKRÜ - wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt - keine Regelung in Bezug auf die familienrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich vielmehr, daß die Nichtgleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Famlien- und Erbrecht auch in der Kinderkonvention Eingang gefunden hat. § 1711 Abs. 2 S.1 BGB ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß der Umgang mit dem Vater regelmäßig dem Wohl des nichtehelichen Kindes dient, da dem nichtehelichen Kind der Kontakt zum Vater eine möglichst normale Entwicklung ermöglicht und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichtert. In diesem Zusammenhang trifft die Eltern eine 'Wohlverhaltenspflicht', d.h. beide Eltern sind im Interesse des Kindeswohls, das einziger Maßstab ist, verpflichtet, ihre eigenen Belange und eventuelle Streitigkeiten, die das Besuchsrecht des Vaters mit sich bringen kann, nach besten Kräften zu vermeiden. Allein der einseitige Wunsch der Mutter, den Vater des Kindes endgültig aus ihrem Leben zu streichen, hat grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Dennoch kann, wenn die Differenzen zwischen den Eltern so gravierend sind, daß von ihnen nicht zu erwarten ist, daß sie diese vor dem Kind verbergen können, die Einräumung eines Besuchsrechtes für den nichtehelichen Vaters nicht mit dem Wohl des Kindes in Einklang zu bringen sein.

LG Essen (7 T 522/92) | Datum: 28.01.1993

DAVorm 1994, 431 FamRZ 1994, 399 [...]

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