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Die Anfechtungsfrist des § 1596 Abs. 2 BGB beginnt bei Minderjährigkeit des Kindes nur zu laufen, wenn der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vertretung des Kindes im Anfechtungsprozeß befugt ist und dieser Kenntnis von der Nichtehelichkeit hat. Die Übergangsvorschrift des Art. 9 Abschn. II Nr. 1 Abs. 2 S. 2 FamRÄndG 1961 kann nicht so gedeutet werden, daß dem Kind entgegengehalten werden kann, sein gesetzlicher Vertreter habe vor dem 01.01.1962 die Anfechtungsklage nicht rechtzeitig erhoben.
BayObLGZ 1993, 45 EzFamR aktuell 1993, 235 FamRZ 1993, 840 [...]
1. Dem Betreuten ist im Beschwerdeverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er bei seiner persönlichen Anhörung nur schwer ansprechbar ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Vormundschaftsgericht wirkt im Hinblick auf § 67 Abs. 2 FGG nur für die erste Instanz. 2. Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt) für das Beschwerdeverfahren durch den Betreuer macht die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 Abs. 1 S. 3 FGG nicht entbehrlich, wenn der Prozeßbevollmächtigte ausschließlich im Namen des Betreuers beauftragt ist. 3. In der Regel hat das Beschwerdegericht, das die Betreuerauswahl für fehlerhaft hält, einen geeigneten Betreuer selbst zu bestellen und nicht das Verfahren an das Vormundschaftsgericht zurückzuverweisen.
BayObLGZ 1993 Nr. 5 EzFamR aktuell 1993, 95 FamRZ 1993, 602 Rpfleger 1993, 283 [...]