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Sind titulierte Unterhaltsansprüche eines Kindes nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangen, so genügt für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO der Nachweis der Unterhaltsvorschußzahlungen. Die Vorlage einer Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 UVG kann nicht verlangt werden, da diese Vorschrift die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschußkasse erweitert und nicht etwa eine zusätzliche Voraussetzung darstellt, die zu denen des § 1613 Abs. 1 BGB kumulativ hinzukommen müßte.
DAVorm 1992, 1361 JurBüro 1993, 175 NJW-RR 1993, 580 Rpfleger 1993, 167 [...]