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1. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Ausgleichsverpflichtete deshalb Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, insbesondere auch wenn er nicht mehr in der Lage ist, den Verlust von Rentenanwartschaften künftig noch auszugleichen. 2. Das bloße Wiederaufleben einer Geschiedenenwitwenrente der Ausgleichsberechtigten aus einer früheren Ehe führt nicht ohne weitere Umstände zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien. 3. Der Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlußrechtsmittel durch einen Ehegatten bedeutet keinen Verzicht auf die Anschlußbeschwerde nach dem Rentenversicherungsträger. 4. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschlußbeschwerde ist nur gegeben, wenn der Rentenversicherungsträger die Versorgungsausgleichsentscheidung nur teilweise angefochten hat, weil bei der vollständigen Anfechtung durch den Rentenversicherungsträger eine umfassende Überprüfung der Entscheidung erfolgt. 5. Wurde die Versorgungsanwartschaft eines Ehegatten nach dem neuen Rentenrecht, das seit dem 01.01.1992 gilt, festgestellt, kann die Umrechnung eines Barwertes in Rentenanwartschaften nicht mehr nach den Zahlen der Rechengrößenbekanntmachung zu § 1304c RVO erfolgen. Liegt das Ende der Ehezeit vor dem 01.01.1992 sind die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ermittelten Rechengrößen (vgl. FamRZ 1992, 282, 283) heran zu ziehen.

OLG München (12 UF 896/92) | Datum: 14.12.1992

Im Einvernehmen mit den Parteien und der Verfahrehsbeteiligten hat der Senat eine mündliche Verhandlung über die Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten und des Antragsgegners für entbehrlich gehalten § 53 b Abs. 1 FGG [...]

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