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Die durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (hier: einen von der damals noch nicht sorgeberechtigten Mutter beauftragten Rechtsanwalt) ausgesprochene Mahnung zur Zahlung von Kindesunterhalt wird nicht rückwirkend wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter des Unterhaltsgläubigers sie im Nachhinein genehmigt.
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 16 NJW-RR 1992, 1093 [...]