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»1. Der Mann, der die eheliche Abstammung eines Kindes anficht, muß konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm. 2. Er kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (aA. BGH, FamRZ 1991,426). 3. Einem dahingehenden Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn die Vernehmung von Zeugen nicht einmal ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung des Kindes ergeben hat.«
DRsp IV(418)266b-d FamRZ 1993, 106 NJW-RR 1993, 453 OLGZ 1993, 322 [...]
»1. Für den Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der in den Güterstand der Gütergemeinschaft eingebrachten Wohnung ist das Familiengericht zuständig. 2. Verlangt der Ehegatte, der mit seinem Ehepartner Gütergemeinschaft vereinbart hat und der aus der in den Güterstand eingebrachten Ehewohnung ausgezogen ist, von dem Zurückgebliebenen eine Entschädigung für deren fortwährende Nutzung, so ist dafür bis zur endgültigen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft das Familiengericht zuständig.«
EzFamR aktuell 1993, 56 FamRZ 1993, 713 NJW-RR 1993, 904 OLGReport-Köln 1993, 92 [...]