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Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung: Duldungspflicht zur Blutentnahme im Vaterschaftsprozeß bei Verdacht der Blutschande Wer im Verdacht steht, Vater des Kindes seiner leiblichen Tochter zu sein, muß im Kindschaftsverfahren die Blutentnahme trotz der Gefahr einer Strafverfolgung dulden. Allein entscheidend ist, ob die Zumutbarkeit deshalb zu verneinen ist, weil das Ergebnis der Untersuchung zu unzumutbaren Folgen für den Betroffenen führen kann. Inwieweit die mögliche Aufdeckung einer Straftat durch das Ergebnis einer erforderlichen Untersuchung den Eingriff unzumutbar macht, ist nicht allgemein zu beantworten. Übereinstimmung herrscht in Rechtspr. und Literatur, daß nicht jede denkbare Straftat, die durch eine Untersuchung aufgedeckt werden könnte, die Untersuchung unzumutbar macht. Auch Stimmen, welche im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken eine weitgehende Einschränkung der Untersuchungsmöglichkeiten bejahen, sehen jedenfalls eine Abwägung zwischen den Interessen des zu Untersuchenden und den Interessen des anderen Prozeßbeteiligten vor (vgl. Sautter, AcP 161,215,260). Allerdings wird teilweise angenommen, bei Verdacht eines schweren Deliktes müsse sich der im Zivilprozeß herangezogene Beteiligte nicht untersuchen lassen (so Stein-Jonas-Schumann, § 372 a Rdn. 14). Für die erforderliche Abwägung, ist die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob die Person, von der eine Untersuchung verlangt wird, nur als Zeuge herangezogen wird, oder als Partei beteiligt ist. Daß einem Zeugen Pflichten nur auferlegt werden können, wenn sie ihn nicht wesentlich benachteiligen, ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht. Der unmittelbar an einem Prozeß Beteiligte dagegen hat ein solches Verweigerungsrecht im Regelfall nicht. In solchen Fällen, in denen schwere Straftatbestände in Rede stehen, muß das Interesse der Prozeßpartei gegenüber dem anerkennenswerten Interesse des Betroffenen abgewogen werden, sich nicht

OLG Hamm (29 W 63/92) | Datum: 19.08.1992

DRsp IV(415)218Nr.8 NJW 1993, 474 OLGReport-Hamm 1993, 29 [...]

1. Der Anwendungsbereich der zwingenden Abgabevorschriften des Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1992 ein Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Art. bereits anhängig war. In allen anderen Fällen, in denen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nur eine allgemeine, dem Gericht obliegende Überwachung der Amtstätigkeit des Betreuers stattfindet ohne konkreten Anlaß zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen, ist über die Abgabe des Verfahren nach den §§ 46, 65a FGG zu entscheiden. 2. Für diese Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift spricht maßgeblich der systematische Gesamtaufbau der Überleitungsvorschriften des Art. 9 BtG. Eine anderweitige Auslegung der Vorschrift würde darüber hinaus dazu führen, daß die sogenannten Altfälle generell anders zu behandeln wären als diejenigen Verfahren, in denen nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes erstmals ein Betreuer bestellt wird. In letzteren Fällen ist eine Abgabe nämlich nur nach dem § 65a FGG zulässig. 3. In dem Bereich der ihm übertragenen Angelegenheiten kann der Rechtspfleger auch ein Abgabeverfahren nach den §§ 65a, 46 FGG durchführen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich die Abgabe auch auf ein bereits anhängiges Verfahren erstrecken würde, das dem Richtervorbehalt unterliegt.

OLG Hamm (15 Sbd 15/92) | Datum: 04.06.1992

Zu Ziff. 1: Diese Rechtsprechung richtet sich ausdrücklich entgegen BayObLG und OLG Karlsruhe; zu Ziff. 3 : vgl. entgegenstehenden Beschluß des BayObLG vom 26.11.1992, Az. 3Z AR 135/92, FamRZ 1993, 448 = Rpfleger 1993, [...]

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