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a. Ist den Eltern die Personensorge zuvor vom Vormundschaftsgericht nach § 1666 BGB entzogen worden, so ist für die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem ehelichen Kind das Familiengericht zuständig. b. Ist jedoch das Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB noch nicht abgeschlossen, weil wie hier den Eltern die gesamte elterliche Sorge durch einstweilige Anordnung entzogen wurde, so ist bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache das Vormundschaftsgericht und nicht das Familiengericht für die Umgangsregelung zuständig.
FamRZ 1993, 228 MDR 1993, 352 NJW-RR 1993, 328 OLGZ 1993, 129 [...]
Die einstweilige Unterbringungsentscheidung nach den §§ 2 Abs. 1 Hs. 2 HFEG, 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 70h Abs. 1 FGG setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Betreuungsgesetzes nicht zwingend einen Unterbringungsantrag der zuständigen Verwaltungsbehörde voraus.
ebenso Beschluß vom 31.10.1997, Az. 20 W 316/97, NJW-RR 1999, 144 MDR 1992, 511 NJW 1992, 1395 [...]