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1. Die Abänderung eines Prozeßvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann möglich, wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese richten sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 85, 73). 2. Lebt ein barunterhaltspflichtiger Elternteil (hier die Mutter) mit einem neuen Partner unverheiratet zusammen und versorgt ein kleines Kind (hier zwei Jahre alt) aus dieser Beziehung, so ist er nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Barunterhaltes seines Kindes aus erster Ehe verpflichtet, da der neue Partner, anders als in einer Ehe, von Gesetzes wegen weder ein Sorgerecht noch eine Sorgepflicht gegenüber seinem nichtehelichen Kind hat und auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB heraus die Betreuung seines Kindes zu übernehmen hat, um dem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. 3. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus dem Gesichtspunkt der Haushaltsführung in der neuen Beziehung setzt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners voraus. A. Lebt eine geschiedene Frau mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und hat sie aus dieser Verbindung ein Kleinkind, welches sie versorgt, so ist sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet, um eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind aus der geschiedenen Ehe zu erfüllen. B. Von einer Mutter, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ein Kleinkind betreut, kann grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Befriedigung der Barunterhaltsansprüche eines weiteren minderjährigen Kindes aus einer früheren Ehe nicht erwartet werden.

OLG Frankfurt/Main (4 UF 118/91) | Datum: 12.02.1992

B. Aber: Vorrang der Unterhaltsinteressen minderjähriger unverheirateter Kinder vor den Belangen des Lebensgefährten (zum fiktiven Einkommen) OLG Köln, FamRZ 1981, 488. Zur Anrechnung fiktiven Einkommens in diesem Fall [...]

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