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1. Freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB bedeutet begrifflich, daß diese ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt, auch wenn dies auf der fehlenden natürlichen Einsichtsfähigkeit des Betroffenen beruht, ansonsten würde psychisch Kranken, geistig behinderten oder altersverwirrten Menschen jeglicher Grundrechtsschutz verweigert. Desweiteren muß der Betroffene die Behinderung seiner Bewegungsfreiheit nicht mit zumutbaren Mitteln überwinden können, gleichgültig ob er den aktuellen Willen zur Fortbewegung hat oder nicht, entscheidend ist, daß er sich aufgrund der Maßnahme nicht körperlich bewegen könnte, wenn er es wollte. 2. Die Anbringung eines Therapietisches am Rollstuhl des Betroffenen bedarf nach § 1906 Abs. 2 BGB als freiheitsentziehende Maßnahme durch eine mechanische Vorrichtung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die Maßnahme neben therapeutischen Zwecken auch darauf abzielt, den Betroffenen an der (Fort)-Bewegung zu hindern. Bestehen an der Zielrichtung der Maßnahme Zweifel, ist eine objektiv freiheitsentziehende Maßnahme genehmigungspflichtig. 3. Wird der Therapietisch so körpernahe angebracht, daß eine Fixierung im Rollstuhl erfolgt, dies aber zum Wohl des Betroffenen zur Abwendung einer durch geistige Behinderung verursachten Selbstgefährdung in diesem Maße nicht erforderlich ist, ist diese freiheitsentziehende Maßnahme nicht genehmigungsfähig, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

LG Frankfurt/Main (2/9 T 994/92) | Datum: 17.12.1992

FamRZ 1993, 601 [...]

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