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Die Verpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes gem. § 1615k BGB die Kosten der Entbindung zu erstatten, besteht unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit und der Bedürftigkeit der Mutter des Kindes, da es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch. sondern um einen Erstattungsanspruch eigener Art handelt. Dieser Anspruch kann auch gem. § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden. Die Leistungspflicht des Vaters des Kindes ist gem. § 1615k Abs. 1 S. 2 BGB lediglich dann eingeschränkt, wenn die Kosten der Entbindung durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, wobei es nicht genügt, daß solche Leistungen nur beansprucht werden können, es muß vielmehr zumindest ein 'jederzeit und ohne Schwierigkeiten liquidierbarer Anspruch' bestehen. Zwar ist der Träger der Sozialhilfe gem. § 13 Abs. 2 S. 1 BSHG ermächtigt, Beiträge für eine Krankenversicherung zu übernehmen, jedoch ist er hierzu nicht verpflichtet, sondern kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Ermessen entscheiden, ob er Versicherungsbeiträge übernimmt oder Krankenhilfe im Bedarfsfall leistet. Der Träger der Sozialhilfe hat auch unter Berücksichtigung von Billigkeitsgründen und unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 1615k BGB keine Veranlassung oder Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Freistellung des nichtehelichen Vaters im Rahmen des § 1615k Abs. 1 S. 2 BGB führen würden.

LG Bremen (8 S 21/92) | Datum: 07.05.1992

FamRZ 1993, 107 [...]

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