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»1. Bekenntnisvolksschulen i.S.v. Art. 7 Abs. 5 GG sind nicht nur Schulen der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinden, sondern - in Anknüpfung an die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG - Schulen jeglichen Bekenntnisses; vorausgesetzt wird die Homogenität des Bekenntnisses von Eltern, Schülern und Lehrern, das die Schule und den gesamten Unterricht prägt (wie im Urteil vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 5.916 C 5.91 -, [BVerwGE 89, 368 = DRsp-ROM Nr. 1993/1209]). 2. Auch eine Bekenntnisschule hat gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur dann einen Anspruch auf Genehmigung als private Ersatzschule, wenn sie insbesondere in ihren Lehrzielen nicht hinter den entsprechenden öffentlichen Schulen zurücksteht; zu den Lehrzielen zählen neben der zu vermittelnden Qualifikation grundsätzlich auch die vom Staat für die öffentlichen Schulen vorgeschriebenen Erziehungsziele. 3. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, ob die Bekenntnisschule die Anforderungen hinsichtlich der zu vermittelnden Qualifikation erfüllen wird, ist von der Genehmigungsbehörde auch zu prüfen, ob die Lehrziele möglicherweise als Konsequenz der besonderen, bekenntnisbedingten Erziehungsziele und insbesondere der Art und Weise ihrer Vermittlung verfehlt werden; dies stellt keine unzulässige Prüfung und Bewertung des Bekenntnisses dar. 4. Die Anforderung des »Nichtzurückstehens« der Lehrziele setzt nicht den positiven Nachweis der Gleichwertigkeit der Lehrziele, sondern lediglich eine - nachprüfbare - Prognose aufgrund konkreter Feststellungen voraus, daß sich - voraussichtlich - gegenüber den Lehrzielen der entsprechenden öffentlichen Schulen keine erheblichen Defizite ergeben werden. 5. Das Hamburger Privatschulgesetz in seiner Fassung vom 4. Dezember 199O verletzt nicht dadurch die durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG garantierte Privatschulfreiheit, daß es die im Hamburger Schulgesetz für die öffentlichen Schulen vorgeschriebenen

BVerwG (6 C 3.91) | Datum: 19.02.1992

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Genehmigung zur Errichtung einer privaten Grundschule als Bekenntnisschule mit der Begründung versagt werden darf, daß speziell ihre bekenntnisbedingten Lehrziele im Sinne [...]

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