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Unterhaltspflichtige Eltern müssen im Interesse der Kinder unter Umständen auf die Weiterführung einer Ausbildung (hier: Geschichtsstudium des Vaters nach zweimaligem Wechsel des Studienfaches) verzichten, wenn sie dadurch früher eine zumutbare Erwerbstätigkeit finden können.
AG Bielefeld (2 C 180/91) | Datum: 22.01.1992
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