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Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA) gilt grundsätzlich für jeden Minderjährigen im Sinne von Art. 12 MSA, der sich in den Vertragsstaaten aufhält. In sachlicher Hinsicht umfaßt das Abkommen auch Regelungen zur elterlichen Sorge, die zu den Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 1 MSA zählen, sowie deren Abänderungen. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, an den nach Art. 1 MSA anzuknüpfen ist, nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen Vertragsstaat, entfällt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift wird an einem Ort grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Dauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig Daseinsmittelpunkt sein soll. Es kommt nicht darauf an, ob der Wechsel des Aufenthaltsorts schon eine bestimmte Zeit - wie etwa sechs Monate - zurückliegt. Die internationale Zuständigkeit läßt sich in diesem Fall auch nicht bejahen, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Denn § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß die Zuständigkeitskonzentration aus dem Scheidungsverbundprinzip zwischen deutschen Gerichten gilt und keine ausschließliche internationale Zuständigkeit begründet; im übrigen besteht ein Zuständigkeitsvorrang des MSA gegenüber den allgemeinen zivilprozessualen Zuständigkeiten.
vgl. auch OLG Hamm, NJW 1992, 636 ; OLG Bamberg, NJW-RR 1990, 774 NJW-RR 1992, 1288 [...]
1. Soweit durch die Einwilligung der leiblichen Mutter nach § 1747 Abs. 2 BGB zur Adoption gemäß § 1751 Abs. 1 BGB ein Ruhen der elterlichen Sorge eingetreten und insoweit ein Vormund zu bestellen ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Jugendamtes nicht aus einer analogen Anwendung von § 87 Abs. 1 KJHG (Wohnsitz der Mutter), sondern aus einer analogen Anwendung von § 87 Abs. 3 KJHG (tatsächlicher Aufenthalt des Kindes). 2. Es würde Sinn und Zweck einer Inkognitoadoption widersprechen, wenn die Zuständigkeit des Jugendamtes als Vormund an eine Vorschrift anknüpfen würde, die die Zusammenarbeit der Familie mit dem Jugendamt im Sinne eines Familienzusammenhaltes wesentlich begünstigen soll (§ 87 Abs. 1 KJHG), durch die Inkognitoadoption gerade aber die familiären Bande zwischen Mutter und Kind gelöst werden sollen. 3. § 87 Abs. 3 KJHG ist hier auch anwendbar, obwohl sowohl die leibliche Mutter als auch das Kind ausländische Staatsangehörige sind. Seiner Anwendung steht Art. 3 MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961) nicht entgegen. Denn Art. 22 EGBGB, der die Annahme als Kind dem Recht des Staates unterstellt, dem der Annehmende angehört, verweist hier auf deutsches Recht.
Vergleiche die kritische Anmerkung hierzu von Henrich, FamRZ 1993, 235 FamRZ 1993, 234 [...]