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Ist ein Ehegatte die Ehe nur eingegangen, um eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen, so kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, da die Fortsetzung der Ehe für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt.
AG Offenbach am Main (311 F 731/92) | Datum: 30.10.1992
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