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Seit Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 wird die Rechengrößenbekanntmachung nicht mehr fortgeführt. Sie ist durch die Sozialversicherungs-RechengrößenVO ersetzt worden, die jedoch keine Umrechnungsfaktoren für ein Ehezeitende vor dem 1.1.1992 bereithält. Endet die Ehezeit vor dem 1.1.1992, findet deshalb weiterhin die Rechengrößenbekanntmachung 1991 Anwendung. Für die Umrechnung einer nicht dynamischen Versorgungsanwartschaft in den Wert einer gesetzlichen Rentenanwartschaft ist das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 SGBVI zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt des Ehezeitendes zuletzt veröffentlicht worden ist.
a.A. OLG Celle - 18 UF 77/92 - vom 11.6.1992, FamRZ 1992, 959 FamRZ 1992, 957 [...]