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1. Ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens und einen etwaigen Entscheidungsbedarf in der Betreuungssache sind die zum 1.1.1992 zu Betreuungen gewordenen Pflegschaften von dem Gericht, bei dem sie bis zum 31.12.1991 anhängig waren oder geführt wurden, an das nunmehr zuständige Aufenthaltsgericht des Betroffenen zwingend abzugeben. 2. Bei Zuständigkeitsdifferenzen zwischen den beteiligten Gerichten entscheidet auch in diesem Fall das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 46 Abs. 2 FGG.
BtPrax 1992, 39 DAVorm 1992, 511 FamRZ 1992, 976 Rpfleger 1992, 250 [...]