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1. Die Zulassung nicht im Gesetz vorgesehener Rechtsmittel wegen 'greifbarer Gesetzeswidrigkeit' ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken. Dabei ist auch die praktische Bedeutung der fehlerhaften Entscheidung zu berücksichtigen (hier Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde, § 99 Abs. 1 ZPO, schon deshalb zweifelhaft, da eventueller Schaden nur 270 DM betrug): 2. Nicht jede Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muß zwingend zu einem Rechtsmittel führen. 3. Liegt der 'normale' Fall des § 99 Abs. 1 ZPO vor, so spricht die Möglichkeit, Berufung einzulegen, gegen eine Zulassung der isolierten Kostenbeschwerde wegen 'greifbarer Gesetzeswidrigkeit'. 4. Hält man eine solche Beschwerde in Ausnahmefällen für möglich, so ist sie als sofortige Beschwerde innerhalb der Frist des § 577 ZPO zu erheben.
EzFamR ZPO § 99 Nr. 1 FamRZ 1992, 1453 NJW-RR 1992, 1466 [...]