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Ein (titulierter) Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Er lebt durch erneute Trennung nicht wieder auf. Das Erlöschen des Anspruchs kann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
FamRZ 1992, 943 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 13 NJW 1992, 2166 [...]
Der Unterhaltsgläubigerin obliegt, möglichst sichere hohe Einkünfte aus ihrem Vermögen zu erwirtschaften. Zur Erzielung dieser Einkünfte obliegt es ihr, Vermögen, das nicht so angelegt ist, daß es laufend gute Erträge abwirft, umzuschichten.
FamRZ 1993, 559, 560 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 21 [...]
Dem Unterhaltspflichtigen kann es mit Rücksicht auf das Lebensalter der Ehegatten, seines umfangreichen Immobilienbesitzes und seines sonstigen beträchtlichen Vermögens unterhaltsrechtlich zumutbar sein, sich von Teilen seines Immobilienbesitzes zu trennen, damit beide Ehegatten ihren bisherigen Lebensstandard in der gewohnten Weise aufrechterhalten können.
DAVorm 1992, 1142 FamRZ 1992, 1175, 1176 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 59 NJW-RR 1993, 261 [...]