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»Ein zum Betreuer bestellter Rechtsanwalt, der in dieser Eigenschaft berufsspezifische Dienste für den Betreuten erbracht hat und hierfür eine Vergütung fordert, kann im Rahmen seiner Abrechnung nach § 1835 Abs. 3 BGB gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO auch die Erstattung der auf seine Gebühren entfallenden Mehrwertsteuer verlangen.«
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 11189/88 OLGR-München 1992, 95 [...]