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1. Die Zulassung nicht im Gesetz vorgesehener Rechtsmittel wegen 'greifbarer Gesetzeswidrigkeit' ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken. Dabei ist auch die praktische Bedeutung der fehlerhaften Entscheidung zu berücksichtigen (hier Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde, § 99 Abs. 1 ZPO, schon deshalb zweifelhaft, da eventueller Schaden nur 270 DM betrug): 2. Nicht jede Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muß zwingend zu einem Rechtsmittel führen. 3. Liegt der 'normale' Fall des § 99 Abs. 1 ZPO vor, so spricht die Möglichkeit, Berufung einzulegen, gegen eine Zulassung der isolierten Kostenbeschwerde wegen 'greifbarer Gesetzeswidrigkeit'. 4. Hält man eine solche Beschwerde in Ausnahmefällen für möglich, so ist sie als sofortige Beschwerde innerhalb der Frist des § 577 ZPO zu erheben.
EzFamR ZPO § 99 Nr. 1 FamRZ 1992, 1453 NJW-RR 1992, 1466 [...]
1. Befindet sich ein Kind in Familienpflege und ist ein Herausgabeverlangen eines Elternteils gescheitert, so ist auf den Fall eines Streites über das Umgangsrecht zwischen Elternteil und Pflegefamilie § 1634 BGB anzuwenden. 2. Ob dem Elternteil ein Umgangsrecht zusteht, ist allein nach Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden (hier zu Lasten des Elternteils, da dieser das Kind schon einmal entführt und im übrigen das Umgangsrecht über Jahre hinweg nur sporadisch ausgeübt hatte, so daß zu keinem Zeitpunkt eine gewachsene und tragbare Eltern-Kind-Beziehung hatte entstehen können).
DAVorm 1993, 464 EzFamR BGB § 1634 Nr. 5 EzFamR aktuell 1993, 93 NJW-RR 1993, 329 [...]