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Ein vor dem 1.7.1970 erklärtes Vaterschaftsanerkenntnis hatte nur die Wirkung, daß der Mann sich nicht darauf berufen konnte, ein anderer habe der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt. Hingegen galten das uneheliche Kind und sein Vater nicht als verwandt. Seit Inkrafttreten des NEG vom 19.8.1969 ist ein Mann, der seine Vaterschaft anerkannt hat, auch rechtlich als Vater des Kindes anzusehen. Zugleich mit der Neuregelung eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, das Anerkenntnis innerhalb bestimmter Fristen anzufechten. Für die Anfechtung vor dem 1.7.1970 erklärter Anerkenntnisse wurde keine Frist eingeführt, so daß eine derartige Anfechtung nicht fristgebunden ist. Wird eine Person, die als Vater in Betracht kommt, im Rahmen des Anfechtungsverfahrens angehört oder untersucht, so wird sie dadurch nicht am Verfahren, sondern nur an einem Zwischenverfahren beteiligt. Ihr entstandene Kosten können daher nicht dem Kind auferlegt werden.
BayObLGZ 1992, 11 DAVorm 1992, 526 FamRZ 1992, 984 NJW-RR 1992, 776 [...]