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1. Der Richter hat während des Laufs einer Betreuung das Weiterbestehen der Voraussetzungen der Betreuung zu überwachen und spätestens nach Ablauf der Frist gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG über die Verlängerung oder Aufhebung der Maßnahme zu entscheiden. 2. Aus dieser Pflicht folgt die alleinige Zuständigkeit des Richters und nicht die des Rechtspflegers, über die Abgabe, die Übernahme oder die Vorlage des Verfahrens an ein Obergericht zu entscheiden. 3. Gerichtliche Handlungen des Gerichts, das ein Betreuungsverfahren auf Grund einer Abgabeverfügung des Rechtspflegers übernommen hat, bleiben gemäß § 7 FGG wirksam.
EzFamR aktuell 1993, 76 FamRZ 1993, 448 FuR 1993, 109 MDR 1993, 382 Rpfleger 1993, 189 [...]